Einkommensteuer (ESt)
Abgabe Jahressteuererklärung:
31. Mai jeden Jahres für das Vorjahr,
für Steuerjahre (Veranlagungsjahre) ab 2018: 31. Juli jeden Jahres, erstmals also 31.07.2019
Möglichkeit der Verlängerung
Vorauszahlungen: vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember jeden Jahres
Umsatzsteuer (USt)
Abgabe Jahressteuererklärung:
31. Mai jeden Jahres für das Vorjahr,
für Steuerjahre (Veranlagungsjahre) ab 2018: 31. Juli jeden Jahres, erstmals also 31.07.2019
Möglichkeit der Verlängerung
Anmeldung der Vorauszahlungen:
(Hinweis: der Termin der Anmeldung der Vorauszahlung entspricht auch dem Zahlungstermin der angemeldeten Umsatzsteuer)
a) Abgabe monatlich: 10. des Folgemonats, bei Dauerfristverlängerung 10. des übernächsten Folgemonats.
Bsp.:
Voranmeldung Januar: Abgabe 10. Februar, bei Dauerfristverlängerung 10. März
Hinweis: bei Dauerfristverlänergung und gleichzeitig monatlicher Voranmeldung muss eine Sondervorauszahlung (das sogenannte 1/11) geleistet werden. Die Sondervorauszahlung muss spätestens zum 10. Februar des Jahres angemeldet und entrichtet sein.
Abgabe vierteljährlich: 10. des Folgemonats nach Quartalsende,
also z. B. für das erste Quartal (Jan.-März): 10. April. Bei Dauerfristverlänegrung Abgabe 10. Mai.
Hinweis: bei Dauerfristverlängerung und gleichzeitig vierteljährlicher Abgabe muss keine Sonderzahlung geleistet werden.
Körperschaftssteuer (KSt)
Abgabe Jahressteuererklärung:
31. Mai jeden Jahres für das Vorjahr,
für Steuerjahre (Veranlagungsjahre) ab 2018: 31. Juli jeden Jahres, erstmals also 31.07.2019
Möglichkeit der Verlängerung
Vorauszahlungen: vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember jeden Jahres
Gewerbesteuer (GewSt)
Abgabe Jahressteuererklärung:
31. Mai jeden Jahres für das Vorjahr,
für Steuerjahre (Veranlagungsjahre) ab 2018: 31. Juli jeden Jahres, erstmals also 31.07.2019
Möglichkeit der Verlängerung
Vorauszahlungen: vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres
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