Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Vielen Unternehmen in Deutschland sind seit März 2020 coronabedingt die Aufträge weggebrochen, manche Branchen konnten zumindest zeitweise keine Einnahmen verzeichnen. Deshalb erleichterte die Bundesregierung bereits am 16. März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Coronakrise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen. Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 beschlossen, dies bis Ende 2021 zu verlängern. Die gesetzliche Regelung wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden zugehörigen Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dann gilt:
Berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird unterstützt: Für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in diesen Fällen muss die Qualifizierung künftig nicht mehr mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht automatisch zur Steuernachzahlung. Das hängt z.B. von der Steuerklasse, den Lohnsteuerabzügen vor Corona oder etwaigen anderen Einkünften ab. Zwar steigt mit der Dauer der Kurzarbeit die Wirkung des Progressionsvorbehalts, aber es sinkt die insgesamt festzusetzende Einkommensteuer. Das Kurzarbeitergeld wirkt sich also steuerlich nur aus, wenn andere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Kurzum: Wird fast ausschließlich steuerfreies, dem Progressionsvorbehalt unterliegendes Kurzarbeitergeld erhalten, ergibt sich keine festzusetzende Steuer.
Der Arbeitgeber darf keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn der bzw. die Arbeitnehmer*in Kurzarbeitergeld bezogen hat. Vom Lohnsteuerjahresausgleich abzugrenzen ist die Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer*innen müssen diese unter bestimmten Voraussetzungen abgeben, z.B. wenn die Leistungen (wie das Kurzarbeitergeld), die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 Euro jährlich betragen.
Unterlagen, Infos und Anträge der Bundesagentur für Arbeit
(Hinweis: für Minjobber kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden)
Wichtig: im Monat der Kurzarbeit muss die Anzeige erfolgen. Nach der Anzeige (ggfs. auch gleichzeitig) kann dann entsprechend der Lohnabrechnung der Erstattungsantrag erfolgen.
Bei dreimonatiger Unterbrechung der Kurzarbeit muss erneut eine Anzeige an die Arbeitsagentur erfolgen.
|
|
|