Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeitergeld?

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

 

Was gilt coronabedingt bis 31. Dezember 2021?

Vielen Unternehmen in Deutschland sind seit März 2020 coronabedingt die Aufträge weggebrochen, manche Branchen konnten zumindest zeitweise keine Einnahmen verzeichnen. Deshalb erleichterte die Bundesregierung bereits am 16. März 2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Coronakrise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen. Das Bundeskabinett hat am 16. September 2020 beschlossen, dies bis Ende 2021 zu verlängern. Die gesetzliche Regelung wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden zugehörigen Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Dann gilt:

 

  • Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (also längstens bis zum 31.12.2021).
  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, bis 30.6.2021 in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Befristete Hinzuverdienstregelungen werden bis 31. Dezember 2021 verlängert: Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei.
  • Berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird unterstützt: Für die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in diesen Fällen muss die Qualifizierung künftig nicht mehr mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen.

 

Was gilt für die Erhöhung des Kurzarbeitergelds?

  • Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds ist abhängig von der Dauer der Kurzarbeit:
    • In der Vergangenheit zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
    • Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht.
    • Bei Beschäftigten mit Kindern beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
    • Diese Erhöhungen gelten bereits bis zum 31. Dezember 2020. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts sollen sie für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.

 

Gut zu wissen

  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld führt nicht automatisch zur Steuernachzahlung. Das hängt z.B. von der Steuerklasse, den Lohnsteuerabzügen vor Corona oder etwaigen anderen Einkünften ab. Zwar steigt mit der Dauer der Kurzarbeit die Wirkung des Progressionsvorbehalts, aber es sinkt die insgesamt festzusetzende Einkommensteuer. Das Kurzarbeitergeld wirkt sich also steuerlich nur aus, wenn andere steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden. Kurzum: Wird fast ausschließlich steuerfreies, dem Progressionsvorbehalt unterliegendes Kurzarbeitergeld erhalten, ergibt sich keine festzusetzende Steuer.

  • Der Arbeitgeber darf keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, wenn der bzw. die Arbeitnehmer*in Kurzarbeitergeld bezogen hat. Vom Lohnsteuerjahresausgleich abzugrenzen ist die Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer*innen müssen diese unter bestimmten Voraussetzungen abgeben, z.B. wenn die Leistungen (wie das Kurzarbeitergeld), die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 Euro jährlich betragen.

Unterlagen, Infos und Anträge der Bundesagentur für Arbeit

(Hinweis: für Minjobber kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden)

Wichtig: im Monat der Kurzarbeit muss die Anzeige erfolgen. Nach der Anzeige (ggfs. auch gleichzeitig) kann dann entsprechend der Lohnabrechnung der Erstattungsantrag erfolgen.

 

Bei dreimonatiger Unterbrechung der Kurzarbeit muss erneut eine Anzeige an die Arbeitsagentur erfolgen.

Merkblatt zum KUG
merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.p[...]
PDF-Dokument [632.5 KB]
Anzeige über den Arbeitsausfall
anzeige-kug101_ba013134.pdf
PDF-Dokument [146.1 KB]
Einverständniserklärung der Arbeitnehmer zur Kurzarbeit
Einverständniserklärung AN KUG 153373545[...]
PDF-Dokument [488.8 KB]
Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld
kug108_ba013010.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]
Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG)
antrag-kug107_ba015344.pdf
PDF-Dokument [147.2 KB]

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