Steuerlicher Verlustrücktrag

Steuerliche Corona-Hilfe: das Bundesfinanzministerium erlaubt die rückwirkende Verlustverrechnung potentieller Verluste in 2020 mit Steuervorauszahlungen 2019.

Steuerpflichtige, die voraussichtlich infolge der Corona-Krise einen steuerlichen Verlust in 2020 erzielen, können rückwirkend ihre Steuervorauszahlungen für 2019 reduzieren. Dies erfolgt durch Verlustrücktrag. Normalerweise könnte ein Verlustrücktrag auf 2019 erst erfolgen, wenn die steuerliche Veranlagung für 2020 (also frühestens in 2021) erfolgt ist.

Der Verlustrücktrag erfolgt nur auf Antrag. Beantragt werden kann der Verlustrücktrag nur zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Ein Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer ist ausgeschlossen. Antragsberechtigt sind nur Personen mit Einkünften aus

  • Land- und Forstwirtschaft

  • Gewerbebetrieb

  • selbständiger Tätigkeit

  • Vermietung und Verpachtung

Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG) abzuziehen.

Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.

Ein endgültiger Verlustrücktrag aus 2020 kann in der Veranlagung des Jahres 2019 erst nach Durchführung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. Nach der Veranlagung 2019 wird sich deshalb in der Regel zunächst eine Steuernachzahlung ergeben.

Die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.

Ergibt die endgültige steuerliche Veranlagung für 2020, dass kein Verlust entstanden ist oder nicht in der Höhe, aufgrund derer die Vorauszahlungen für 2019 gemindert wurden, so ist die gestundete Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides 2020 (wenn kein Verlust entstanden ist) oder des ggfs. zu erlassenen neuen Steuerbescheides 2019 (wenn der Verlust 2020 geringer ausgefallen ist)  nachzuentrichten. Wenn der Verlust jedoch in 2020 mindestens der geschätzten Höhe entspricht, wird die Veranlagung 2019 ebenfalls rückwirkend geändert und die verminderte Vorauszahlung mit der verminderten endgültigen Steuerfestsetzung verrechnet.

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