Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Dies gilt auch für Personen, die sich als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne befinden. Ausscheider erhalten jedoch nur dann eine Entschädigung, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

 

Hinweis

Für den Anspruch auf eine Entschädigung muss die Quarantäne von Amtswegen angeordnet werden. Eine freiwillige, ärztlich empfohlene oder aus betrieblichen Gründen (Senkung des Betriebsrisikos) angeordnete Quarantäne ist nicht erstattungsfähig nach § 56 IfSG. Wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt werden, muss das Entgelt fortgezahlt werden – siehe Kapitel Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.

 

Die Entschädigung entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entschädigung muss für die ersten 6 Wochen der Arbeitgeber zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Ab der 7. Woche erhält der Arbeitnehmer auf Antrag die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde - üblicherweise in Höhe des Krankengelds (§ 47 Abs. 1 SGB V).

Zuständig ist in aller Regel das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten, nicht das Amt am Betriebssitz des Unternehmens. In einzelnen Bundesländer oder Regionen können auch andere Behörden zuständig sein. Unterstützung finden Sie in der nachstehenden Übersicht (pdf) (PDF, 47 KB) und in der Datenbank des Robert-Koch-Instituts:

Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags erhalten.

Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist gem. § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei und muss in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Die Anträge finden Sie in der Regel auf der jeweiligen Internetseite Ihrer zuständigen Gesundheitsbehörde. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde stellen. Es wird empfohlen, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen – im 1. Schritt auch formlos ohne genaue Bezifferung der Forderung. Nachweise und Unterlagen können nachgereicht werden.

Zuständige Behörden – Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Zuständige Behörden – Anspruch auf Entschädigung bei
untersagter Tätigkeit oder Quarantäne nach dem IfSG
ifsg-Behörden - st13121045899.pdf
PDF-Dokument [51.0 KB]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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